Bauvorschrift
In diesem Abschnitt sind folgende Punkte beschrieben:
Alle Abmessungen, Querschnitte und Stückzahlen der Bauteile sind Mindestmaße, alle Längen und Abstände der Bauteile sind Höchstmaße.
Die nach diesen Vorschriften erbauten Boote werden nach den Vorschriften des Deutschen SeglerVerbandes als 15m²-Wanderjollen vermessen und erhalten das für diese Klasse gültige Unterscheidungszeichen: Schwarz -H- mit der laufenden Verbandsnummer. Dadurch, dass außerdem noch der Baunachweis nach den Vorschriften und Einheitsrissen des B.S.C. erbracht wird, werden die Boote als Sondergruppe innerhalb der Wanderjollen gemäß einer mit dem D.S.V. getroffenen Vereinbarung anerkannt und auch auf offenen Wettfahrten gesondert gewertet, sofern mindestens drei Boote starten. Der erwähnte Baunachweis ist in den Verbandsmeßbrief einzuheften.
Sämtliche in den Vermessungsvorschriften angegebenen Maße sind in den Baunachweis (laut Vordruck) einzutragen und vom Vermesser sowie der Bauwerft durch Unterschrift zu bestätigen. Gleichzeitig haben Vermesser und Bauwerft nochmal durch Unterschrift zu bestätigen, dass das Boot in allen Teilen der Vorschrift entspricht.
Bei der Vermessung soll das fertige Boot segelfertig an Land liegen. Es sind folgende Maße zu nehmen und in den Baunachweis
einzutragen:
Breitenmaße:
Größte Breite (am Spant 4)
Längenmaße:
L = Länge über Deck
L = Länge
R = Rundung
L = Länge bis Meßmarke
L = Länge über alles
Richtlinien sind die IYRU-Segelvermessungsanweisungen.
Die Maße der Segel sind, wenn nicht unter "Großsegel" oder "Vorsegel" anders beschrieben, über die Lieken zu messen, ein Maßband ist dabei, soweit nicht anders angegeben, über die Mittelpunkte der entsprechenden Anschlagpunkte (z.B. Kauschen) anzulegen.
Für alles, was in der Segelvermessung nicht ausdrücklich erwähnt wird, gelten die jeweils gültigen, Vorgaben der ISAF.
Das Großsegel wird ohne Spieren und Latten vermessen. Es ist zu prüfen, ob die Anordnung der Latten dem Segelriß entspricht.
Ferner sind zu prüfen: Die Abmessungen und die Bauausführung der Bauteile aufgrund der Zeichnungen und Bauvorschriften sowie das Vorhandensein des vorgeschriebenen Inventars, insbesondere die noch nicht geprüften und gemessenen Materialstärken.